Demo Upload-Filter
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Upload-Filter als Gefahr für die Meinungspluralität? – Erwägungen aus einer grundrechtlichen Perspektive

Ralf Müller-Terpitz, Universität Mannheim

Es war das Aufregerthema der digitalen Welt im Jahre 2019: Die Digital Single Market-Richtlinie der Europäischen Union gestattet in ihrem Art. 17 Abs. 4 den Einsatz sog. Upload-Filter, mit denen Urheberrechtsverstöße beim Hochladen urheberrechtlich geschützten Materials verhindert oder beseitigt werden sollen. Manch einer sah hierin den Untergang der freien und kreativen Internetkommunikation, nicht zuletzt befeuert durch eine geschickte Lobbyarbeit der betroffenen Internetgiganten Facebook und Google.

Gewiss: Der Einsatz von Upload-Filtern kann dazu führen, dass rechtmäßige Inhalte – etwa eine zugespitzte Meinungsäußerung, eine witzige Satire oder eine interessante wissenschaftliche Präsentation – beim Hochladen ins Netz blockiert oder durch den Filter im Nachgang gesperrt werden. Dies führt zweifelsohne zu einer Beeinträchtigung der individuellen Meinungs-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit und kann – wenn diese Blockade oder Löschung gehäuft vorkommt – zu einer Beeinträchtigung der Meinungspluralität führen. Meinungsfreiheit und Meinungspluralität hinwiederum sind – wie nicht zuletzt die aktuelle Corona-Pandemie eindrücklich vor Augen führt – unabdingbare Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie. Der Europäischen Union und dem Staat kommt aus der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit sowie aus dem Demokratieprinzip deshalb die Aufgabe zu, die freie Meinungsäußerung und die hierdurch bewirkte Meinungspluralität zu fördern und zu schützen. 

Meinungsfreiheit und Meinungspluralität sind allerdings nicht die einzigen grundrechtlich geschützten Interessen, welche es in diesem Kontext zu berücksichtigen gilt. Auch andere Akteure, die in netzbasierte Prozesse involviert sind, können sich auf grundrechtlichen Schutz berufen. Tatsächlich berührt der Einsatz von Upload-Filtern eine Vielzahl von Akteuren, deren Interessen durch eine Vielzahl von Grundrechtspositionen gewährleistet sind. Diese zum Teil widerstreitenden Rechtspositionen sind miteinander in Ausgleich – oder wie der Verfassungsjurist zu sagen pflegt: in „praktische Konkordanz“ – zu bringen. Neben dem aktiven Nutzer („Uploader“), der sich – je nach Sachverhalt – u.a. auf die Meinungs-, die Kunst- oder die Wissenschaftsfreiheit berufen kann, sind die Grundrechtspositionen der Diensteanbieter, also der Internetplattformen, zu berücksichtigen. Der Diensteanbieter kann etwa das über die unternehmerische Betätigungsfreiheit geschützte Interesse verfolgen, auf seiner Plattform nur bestimmte Themen verhandeln zu lassen oder dafür zu sorgen, dass der Kommunikationsprozess, schon um „Chilling Effects“ für potenzielle Nutzer einzudämmen, in adäquaten Bahnen (also insbesondere beleidigungs- und gewaltfrei sowie frei von sonstigen Rechtsverstößen) verläuft. Zu berücksichtigen ist ferner das grundrechtlich geschützte Interesse des Rechteinhabers, der sich seinerseits gegen die upload-bedingte Verletzungen seines Urheberrechts auf die Eigentumsfreiheit, die Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berufen vermag. Hinzu kommt die grundrechtlich geschützte Position des passiven Nutzers („Downloaders“), zu dessen Gunsten die Informationsfreiheit ins Feld zu führen ist. Eine Abwägung dieser zahlreichen und zum Teil konfligierenden Grundrechtspositionen stellt eine komplexe und bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte Aufgabe dar. 

Die Komplexität dieses grundrechtlichen Beziehungsgeflechts verdeutlicht zugleich, dass es mit Blick auf den Einsatz von Upload-Filtern eine „schneidige“ Entscheidung zugunsten einer der betroffenen Grundrechtspositionen – also etwa der Meinungsfreiheit des Uploaders oder, gleichsam als Gegenpol, der Eigentumsfreiheit des Rechteinhabers – nicht geben kann. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass Grundrechte formal den gleichen verfassungsrechtlichen Rang genießen, sprich keine grundrechtsinternen Hierarchiestufen kennen. Aufgabe einer grundrechtlichen Abwägung ist es deshalb, praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden Grundrechtspositionen herzustellen, d.h. möglichst jedem involvierten Grundrecht so weit wie möglich zur Geltung zu verhelfen. Hiermit verträgt es sich im Regelfall nicht, die eine Grundrechtsposition zugunsten einer anderen vollständig zu opfern. 

Dabei lassen sich für diesen Prozess der Grundrechtsabwägung Leitlinien identifizieren. Eine „harte“ Leitlinie erwächst zunächst aus dem Zensurverbot. Letzteres verbietet es dem Staat, ein behördliches Verfahren zu etablieren, das Meinungsäußerungen vor ihrer Verbreitung einer staatlichen Kontrolle und Genehmigungspflicht unterwirft. Zwar richtet sich dieses Verbot der Vorzensur nur an den Staat und nicht – wie im vorliegenden Kontext – an private Akteure unter Einschluss der digitalen Plattformen. Allerdings verletzte der Staat das Zensurverbot auch dann, wenn er digitalen Plattformen gesetzlich vorschriebe, Inhalte vor ihrem Upload umfassend auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ggf. zu blockieren. Eine solche dem Staat zuzurechnende Vorgabe beschwörte nicht nur die Gefahr eines grundrechtlich bedenklichen, weil unverhältnismäßigen Overblockings herauf – wie sollte bspw. ein Filter zuverlässig beurteilen, ob eine kontextabhängige Meinungsäußerung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist? Sie würde auch mit dem unserer Kommunikationsordnung immanenten und nicht zuletzt im Verbot der Vorzensur zum Ausdruck kommenden Grundsatz brechen, dass prinzipiell jede Meinung zunächst geäußert werden darf, sich der Äußernde aber möglicherweise im Nachhinein für seine Meinungsäußerung zivil- oder gar strafrechtlich zu verantworten hat. Aus guten Gründen spricht die europäische und nationale Rechtsordnung deshalb an einigen Stellen das Verbot der generellen Überprüfung von Inhalten vor ihrem Upload aus. Dies gilt auch für die einleitend erwähnte Digital Single Market-Richtlinie: In ihrem umstrittenen Art. 17 stellt sie ausdrücklich fest, dass die Anwendung dieses Artikels nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen darf. 

Ein Upload-Filter, der gezielt nach kommunikationsrechtlich nicht geschützten Verhaltensweisen wie insbesondere dem Hochladen kinderpornografischer Bilder oder urheberrechtlich geschützten Materials fahndet, verstößt demgegenüber nicht gegen das vorstehend skizzierte Zensurverbot. Der Filter zielt hier gerade nicht darauf ab, Meinungsäußerungen zu blockieren; vielmehr verfolgt er ein im Regelfall kommunikationsrechtlich indifferentes Ziel. Dem europäischen und nationalen Gesetzgeber ist es deshalb grundsätzlich gestattet, den Einsatz solcher Filterverfahren zu erlauben oder gar verbindlich vorzuschreiben. Freilich hat er dabei in Rechnung zu stellen, dass es bei deren Einsatz zu einem Overblocking, sprich zu Fehlentscheidungen des angewandten Filteralgorithmus kommen kann. Das Ausmaß eines solchen Overblocking kann dabei u.a. vom jeweils zu filternden Inhalt abhängen: Bilderkennungssysteme etwa arbeiten mit einer deutlich höheren Zuverlässigkeit als solche Systeme, die schriftliche Äußerungen in einem Kontext bewerten müssen. So oder so: Jeder Filter kann – mehr oder weniger – Inhalte blockieren, die als grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung einzustufen sind.

Gegen ein solches Overblocking muss der Gesetzgeber adäquate Vorkehrungen treffen, um den Grundrechtspositionen der aktiven und passiven Nutzer gerecht zu werden. Verfassungsrechtlich werden solche Vorkehrungen als „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ qualifiziert. In der europäischen und nationalen Gesetzgebung beginnen sich derartige Verfahrenssicherungen herauszuschälen. Hierzu gehören etwa plattforminterne Meldeverfahren für den Fall, dass ein Inhalt vermeintlich zu Unrecht gefiltert worden ist. Diese Meldeverfahren sind durch Anhörungsrechte der Betroffenen sowie durch private (und damit schnelle und kostengünstige) plattforminterne Streitschlichtungsmechanismen zu sekundieren. Staatliche Rechtsschutzmöglichkeiten dürfen hierdurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden. Zum effektiven Schutz der Kommunikationsfreiheiten kommt ferner in Betracht, bestimmte grundrechtssensible Inhalte zu „flaggen“ (kennzeichnen), um sie einer mensch- und nicht algorithmenbasierten Prüfung zuzuführen. Auch ist an die Privilegierung sog. „Trusted Uploaders“ (wie z.B. professionelle Inhalteanbieter) zu denken, denen eine Plattform aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein besonderes Vertrauen beim Hochladen von Inhalten entgegenbringen darf. Und schließlich bedarf die Einhaltung der vorstehend skizzierten Verfahrensrechte einer effektiven Überwachung und Sanktionierung. 

Kurzum: Bei der Diskussion um den Einsatz von Upload-Filtern geht es nicht um ein Alles oder Nichts. Vielmehr sind je nach betroffenen Inhalten und Plattformen differenzierte sowie vom Stand der jeweiligen Technik abhängige Lösungen zu finden. Diese Lösungen müssen einerseits eine präventive Vollkontrolle der hochzuladenden Inhalte ausschließen und dürfen andererseits, freilich nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das gezielte Suchen nach Rechtsverstößen gegen kommunikationsgrundrechtlich nicht geschützte Verhaltensweisen (wie insbesondere dem Hochladen urheberrechtlich geschützten Materials oder kinderpornografischer Bilder) ermöglichen. Um der realen Gefahr eines Overblocking zu begegnen sind dabei verfahrenstechnische und -rechtliche Vorkehrungen zu treffen, mit denen algorithmenbasierte Fehlentscheidungen im Einzelfall schnell und kostengünstig korrigiert werden können. Bei Beachtung dieser Vorgaben können Upload-Filter nicht pauschal als eine Gefahr für die Meinungsfreiheit und Meinungspluralität verteufelt werden, sondern erweisen sich vielmehr als ein Instrument zum Schutze zahlreicher grundrechtsrechtlich umhegter Interessen – unter Einschluss der Meinungsfreiheit und Meinungspluralität selbst. 

 

Der vorstehende Blockeintrag basiert auf Erwägungen, die der Verfasser ausführlicher im Beitrag „Filter als Gefahr für die Meinungspluralität? – Verfassungsrechtliche Erwägungen zum Einsatz von Filtertechnologien“ in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2020, S. 365 – 374,angestellt hat.

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